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BFH Urteil v. - V R 106/98

Gesetze: UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. aRichtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. bRichtlinie 77/388/EWG Art. 20

Umfang der Besteuerung des Eigenverbrauchs bei Gegenständen, deren Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben.

1. Ist diese Bestimmung anwendbar, wenn zwar nicht der Gegenstand selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, wohl aber der Bezug von Dienstleistungen oder Lieferungen, die der Steuerpflichtige für diesen Gegenstand nach dessen Anschaffung in Anspruch genommen oder erhalten hat?

2.Was ist unter einem Bestandteil im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen?

3. Wie bemißt sich die Besteuerungsgrundlage bei der Entnahme, wenn zwar nicht der entnommene Gegenstand, wohl aber einzelne seiner Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben?

4. Ist der Vorsteuerabzug, den ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit dem Bezug von Dienstleistungen oder Lieferungen für einen ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafften Gegenstand in Anspruch genommen hat, gemäß Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG zu berichtigen, soweit nicht Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG eingreift?

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1999 S. 1711
UAAAB-04915

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BFH, Urteil v. 15.07.1999 - V R 106/98 -nv-

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