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Grundlagen - Stand: 22.09.2024

Mietereinbauten

Bernd Langenkämper

I. Definition der Mietereinbauten

Mietereinbauten sind Baumaßnahmen, die ein Mieter auf seine Rechnung an einem von ihm gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt und es sich hierbei nicht um Erhaltungsaufwendungen handelt. Mietereinbauten können Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen oder sonstige Mietereinbauten oder Mieterumbauten sein.

II. Mieter

Der Mieter ist weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks, des Gebäudes oder des Gebäudeteils. Er tätigt jedoch Aufwendungen zur Schaffung eines Scheinbestandteils, einer Betriebsvorrichtung oder sonstiger Mietereinbauten oder -umbauten.

III. Baumaßnahmen

Hierbei muss es sich um Aufwendungen auf einem Grundstück, an oder in einem Gebäude bzw. Gebäudeteil handeln, durch die Scheinbestandteile bzw. Betriebsvorrichtungen entstehen oder sonstige Mietereinbauten oder Mieterumbauten hergestellt werden.

IV. Scheinbestandteil

1. Voraussetzungen

Ein Scheinbestandteil entsteht, wenn durch Baumaßnahmen Sachen zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt werden.

Vorübergehende Einbauten, deren Nutzungsdauer die Miet- oder Pachtlaufzeit nicht überschreiten, und damit Scheinbestandteile sind

  • vom Steuerpflichtigen für seine betrieblichen oder beruflichen Zwecke vorübergehend eingefügte Anlagen und

  • vom Vermieter oder Verpächter im Interesse des Mieters oder Pächters vorübergehend eingefügte Anlagen.

2. Rechtsfolgen

Trägt der Mieter die Aufwendungen, wird er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer dieses Scheinbestandteils, das ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist.

V. Betriebsvorrichtung

1. Voraussetzungen

Betriebsvorrichtungen sind

  • abnutzbare, bewegliche Anlagegüter sowie

  • Teile einer Betriebsanlage, die in enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb stehen und

  • mit denen der Gewerbebetrieb unmittelbar betrieben wird.

Betriebsvorrichtungen stehen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude.

Bildet ein Bauwerk eine Betriebsvorrichtung, ist es nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung zu werten.

2. Rechtsfolgen

Der Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer dieser Betriebsvorrichtungen, die eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind.

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