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BAG 27.11.1991 4 AZR 211/91

Tarifvertragsrecht; | Nachwirkung eines allgemein verbindlichen Tarifvertrags (§ 4 TVG)

Wird ein Manteltarifvertrag, der auf Arbeitnehmerseite von der Gewerkschaft HBV und DAG sowie auf Arbeitgeberseite von einem Großhandelsverband abgeschlossen ist, durch einen MTV abgelöst, der auf Arbeitnehmerseite nur noch von der DAG abgeschlossen ist, so gelten die Vorschriften des ersten Tarifvertrag für die bei der HBV Organisierten noch kraft Nachwirkung. Für anders Organisierte und Außenseiter gilt dies ebenfalls, wenn der erste Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt war. Geht der Betrieb eines Arbeitgebers im Wege der Betriebsnachfolge auf einen anderen Arbeitgeber über, so tritt dieser auch in diejenigen Arbeitsvertragsbedingungen ein, die auf den nachwirkenden Tarifnormen beruhen. Ansprüche auf restliche Vergütung, vermögenswirksame Leistungen und Karenzentschädigung könne...

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