Abziehbarkeit der Konzessionabgaben bei Versorgungsbetrieben nach der Konzessionsabgabenanordnung; allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise
Leitsatz
1. Ob und inwieweit die von einer Trägerkörperschaft einem Betrieb gewerblicher Art berechneten Konzessionsabgaben verdeckte Gewinnausschüttungen sind, ist nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom - KAE - (Deutscher Reichsanzeiger 1941, Nr. 57, 120, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/75 zur Änderung der KAE vom , Bundesanzeiger - BAnz - Nr. 49) zu entscheiden.
2. Die Konzessionsabgaben bemessen sich nach bestimmten Prozentsätzen der Roheinnahmen.
3. Dabei wird ein höherer Prozentsatz zugrunde gelegt, soweit die Versorgungsleistungen zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.
4. Allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise sind die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom - EnWG - (RGBl I S. 1451, zuletzt geändert durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom , BGBl I, 685) öffentlich bekanntgegebenen Bedingungen und Tarifpreise.
5. Werden für ein Gasversorgungsunternehmen Kleinverbrauchstarife für Haushaltsbedarf und Gewerbe und Grundpreistarife für Haushaltsbedarf und Gewerbe bekanntgemacht, ist ein daneben bestehender Tarif kein allgemeiner Tarif. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Tarif auch mit Kunden abgerechnet wird, die keine Sonderabkommen abschlossen und dem Tarif ein standardisiertes Vertragsmuster zugrunde liegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 315 BFH/NV 1991 S. 17 Nr. 4 SAAAB-04813
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