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BFH Urteil v. - IV R 21/86 BStBl 1988 II S. 890

Gesetze: EStG 1981 §§ 3 Nr. 26, 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1StBerG §§ 35, 36DVStB §§ 1, 10

a) Auch bei mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. von § 3 Nr. 26 EStG sind insgesamt nur bis zu 2 400 DM steuerfrei - b) Nebenamtliche Tätigkeit im Zulassungs- und Prüfungsausschuß zur Durchführung der Steuerberaterprüfung ist der Tätigkeit eines Ausbildungsleiters i. S. von § 3 Nr. 26 EStG vergleichbar

Leitsatz

1. Auch wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten i.S. von § 3 Nr. 26 EStG bezieht, ist die Steuerfreiheit auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2400 DM begrenzt.

2. Die nebenamtliche Tätigkeit eines Finanzbeamten im Zulassungs- und Prüfungsausschuß zur Durchführung der Steuerberaterprüfung ist der Tätigkeit eines Ausbildungsleiters i.S. von § 3 Nr. 26 EStG vergleichbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 890
BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 10
CAAAB-04798

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BFH, Urteil v. 23.06.1988 - IV R 21/86

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