Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch Gesellschafter mit beherrschendem Einfluß
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft gegenüber dem partiarischen Darlehen.
2. Eine stille Gesellschaft kann mit einer im Handelsregister eingetragenen GmbH begründet werden, die kein Handelsgewerbe betreibt.
3. Wer an einer GmbH mittelbar oder unmittelbar mit Mehrheit beteiligt und daher in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluß auf die GmbH auszuüben, kann daneben typischer stiller Gesellschafter der GmbH sein.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 563 TAAAB-04788
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