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BAG 13.02.1992 6 AZR 638/89

Arbeitsrecht; | gesetzliche Ruhezeit und tariflicher Freizeitausgleich (§§ 3, 12 AZO)

Das Gebot, Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitzeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AZO), und das Verbot, eine regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu überschreiten (§ 3 AZO), erfordern eine Arbeitszeitgestaltung, die gewährleistet, daß der Arbeitnehmer während der arbeitsfrei zu haltenden Zeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Dies kann auch dadurch geschehen, daß dem Arbeitnehmer ein tariflich vorgeschriebener Freizeitausgleich für geleistete Überzeitarbeit gewährt wird ().

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