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Abstandszahlungen
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Abstandszahlung
Der Begriff Abstandszahlung hat steuerrechtlich keine feststehende Bedeutung. Die Zahlungen stehen aber häufig im Zusammenhang mit bestimmten Vertragsverhältnissen, wie z.B. Miet- oder Pachtverträgen (§ 535 BGB). Werden an einen Dritten Zahlungen geleistet, um ihn zur Aufgabe einer Rechtsposition zu veranlassen, wird nach allgemeinem Sprachgebrauch von einer Abstandszahlung oder von einer Abfindung ausgegangen. So stellen Abstandszahlungen eine besondere Form der Abfindungen dar, die ein Mieter oder Pächter für die vorzeitige Räumung eines Mietobjektes, die Beendigung eines Pachtverhältnisses oder für die Überlassung von Einbauten oder Einrichtungsgegenständen erhält.
Im Bereich der Einkunftserzielung stellt sich die Frage nach der steuerlichen Beurteilung. Die Zahlungen können Werbungskosten, sofort abzugfähige Betriebsausgaben oder Anschaffung - bzw. Herstellungskosten darstellen.
II. Behandlung beim Zahlenden
1. Betriebsvermögen
Abstandszahlungen, die ein Erwerber eines Grundstücks vor oder nach dem Erwerb an den Mieter eines auf diesem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes leistet, um ihn zur vorzeitigen Räumung zu veranlassen, stellen keine Anschaffungskosten des Grundstücks dar. Das durch die Abstandszahlung erworbene Recht zur vorzeitigen Nutzung stellt ein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Die Abstandszahlung an den Vertragspartner für die Aufhebung eines ungünstigen Vertrags ist nach Auffassung des sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar
2. Privatvermögen
Werbungskosten:
Abstandszahlungen, die der neue Eigentümer nach Erwerb eines Grundstücks tätigt, um künftig Vermietungseinkünfte zu erzielen, stellen sofort abziehbare Werbungskosten dar.
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung besteht und die subjektiv der Förderung der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen. Dies gilt auch für nachträgliche Werbungskosten (z.B. Abstandzahlungen an weichende Mieter), die erst nach Beendigung der auf Einnahmeerzielung gerichteten Handlung getätigt werden, die aber noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit stehen.
Herstellungskosten:
Erwirbt ein Steuerpflichtiger jedoch ein Grundstück, um darauf ein Gebäude zu errichten und zahlt er an Mieter oder Pächter des Grundstücks Entschädigungen für vorzeitige Räumung, so stellen diese Zahlungen keine Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder eines immateriellen Wirtschaftsguts, sondern Herstellungskosten des Gebäudes dar.
3. Aufgabe von dinglichen Rechten
Leistet ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit dem Abbruch eines wirtschaftlich verbrauchten und der Errichtung eines neuen Gebäudes eine Abstandszahlung an einen dinglich Wohnberechtigten, um diesen zur Aufgabe des Wohnrechts und zur vorzeitigen Räumung des abzureißenden Gebäudes zu veranlassen, gehört die Abstandszahlung zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes. Die Ablösung eines Nutzungsrechts und damit der erstmalige Erwerb der freien Verfügungsbefugnis durch den Eigentümer (§ 903 BGB) führt im Regelfall zu aktivierungspflichtigem Aufwand.
Zur steuerlichen Behandlung von Abstandszahlung im Zusammenhang mit der Ablösung von Nutzungsrechten vgl. (Tz. 55 ff.).