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BFH 12.04.2000 XI R 127/96

Einkommensteuer; | Überlassung des Miteigentumsanteils am gemeinsamen Einfamilienhaus als Unterhaltsleistung an geschiedenen Ehegatten

Überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzen (). Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind Sonderausgaben. Dazu führt der BFH weiter aus, dass der Begriff ,,Unterhaltsleistungen'' i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach überwiegender Meinung dem in § 33a EStG verwendeten Begriff ,,Aufwendungen für den Unterhalt'' entspricht. Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind (Hinweis auf , BFH/NV 1989 S. 779)....

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