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BFH 18.03.1992 X B 59/91
Finanzgerichtsordnung; | einstweilige Anordnung (§ 114 Abs. 3 FGO)
Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, daß sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden. Der Anordnungsanspruch kann im Begehren auf Stundung oder auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung bestehen. Zum Anordnungsgrund muß die Gefährdung des Anordnungsanspruchs dargelegt und glaubhaft gemacht werden ().