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BAG 04.12.1991 7 AZR 344/90

Arbeitsrecht; | auflösend bedingter Arbeitsvertrag (§ 620 BGB)

Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines sachlich rechtfertigenden Grundes, wenn und soweit dem Arbeitnehmer durch sie der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften genommen wird (Bestätigung von BAG, AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung). Fehlt es an einem solchen die auflösende Bedingung rechtfertigenden Grund, so kann sich der Arbeitgeber auf diesen Beendigungstatbestand nicht stützen. Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis eines Postbeamten mit einer Selbsthilfeeinrichtung der Postbediensteten (hier: Versicherungsverein) endet, wenn die bewilligte Beurlaubung beendet und nicht verlängert wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die weitere Beurlaubung des Beamten jeweils von einer Mitwirkung des Arbeitgebers (Versiche...

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