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Einkommensteuer | Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung des eigenen Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
Wie der entscheiden hat, befindet sich ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit nach §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in vollem Umfang unterbricht, in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung. Dem steht, so der Senat in seinen weiteren Ausführungen, nicht entgegen, dass nach zutreffender Auffassung der FinVerw eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung und während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz grds. unschädlich ist.