BFH Urteil v. - I R 43, 44/98 BStBl 2000 II S. 424
Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 Satz 1DBA USA 1954/65 Art. IXDBA USA 1954/65 Art. IX ADBA USA 1954/65 Art. XV Abs. 1 Buchst. b
1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut trotz Rückgängigmachung des Vertrags 2. Rückübertragung einer wesentlichen Beteiligung als Veräußerung i. S. des § 17 EStG 3. Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Veräußerungsverlustes
Leitsatz
1. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut geht auch dann auf den Erwerber über, wenn dieser alsbald nach Abschluss des Erwerbsgeschäfts dessen Aufhebung oder Rückabwicklung betreibt und das Geschäft später tatsächlich rückgängig gemacht wird.
2. Überträgt der Erwerber einer wesentlichen Beteiligung diese in der Folge auf den Veräußerer zurück, weil der Veräußerer ihn über den Wert der Beteiligung getäuscht hat, so ist die Rückübertragung eine Veräußerung i. S. des § 17 EStG. Soweit er den gezahlten Kaufpreis wegen Zahlungsunfähigkeit des ursprünglichen Veräußerers nicht zurückerlangen kann und der entstandene Schaden nicht durch realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte kompensiert wird, liegt deshalb für den Erwerber ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Veräußerungsverlust vor.
3. Der Zeitpunkt des Rechtsübergangs und damit der Entstehung eines Veräußerungsverlustes richtet sich, wenn die den Verlust auslösende Übertragung zivilrechtlich nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, nach dem betreffenden ausländischen Recht.
4. Ein Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft ist nach dem DBA-USA 1954/65 auch dann nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen, wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft ausschließlich aus in den USA belegenem Grundbesitz besteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 424 BFH/NV 2000 S. 639 Nr. 5 DStRE 2000 S. 292 Nr. 6 FR 2000 S. 387 Nr. 7 RAAAB-04083
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