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Straßenverkehrsrecht; | Benutzungspflicht eines Radweges
Radfahrer, zu denen auch die Benutzer von Rennrädern gehören, haben grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO), denn Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der StVO. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 StVO haben Radfahrer rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese für die Gegenrichtung freigegeben sind (Zeichen 237). Wenn auch § 2 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVO nur eine Erlaubnis (,,dürfen'') ausspricht, so ist ein Radfahrer gleichwohl verpflichtet, einen links verlaufenden, durch Zeichen 237 oder 237/241 gekennzeichneten Radweg zu benutzen. Dies folgt daraus, daß das Zeichen 237 zu den sog. Vorschriftzeichen des § 41 StVO gehört, die stets zu befolgen sind (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 12. Aufl. 1990, § 2 Rn. 54). Von dem grundsätzlichen Benutzungszwang ist der Radfahrer dann befreit, wenn die Benutzung des Radweges wegen seiner Beschaffenh...