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NWB Nr. 52 vom Seite 4137 Fach 6 Seite 4439

Ländergruppeneinteilung ab 2004

Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Ob der Steuerpflichtige gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Die maßgeblichen Beträge sind nach der Ländergruppeneinteilung zu ermitteln (R 190 Abs. 4 EStR, H 190 ”Personen im Ausland” EStH).

Gemäß sind die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG mit Wirkung ab dem wie folgt anzusetzen:


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in voller Höhe
mit 3/4
mit 1/2
mit 1/4
Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1
2
3
4
Andorra
Australien
Belgien
Brunei Darussalam
Dänemark
Finnland
Frankreich
Irland
Island
Israel
Italien
Japan
Kanada
Katar
Kuwait
Liechtenstein
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Norwegen
Österreich
San Marino
Schweden
Schweiz
Singapur
Spanien
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Antigua und Barbuda
Bahamas
Bahrain
Barbados
Griechenland
Korea, Republik
Malta
Ne...





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