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Ländergruppeneinteilung ab 2004
Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Ob der Steuerpflichtige gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Die maßgeblichen Beträge sind nach der Ländergruppeneinteilung zu ermitteln (R 190 Abs. 4 EStR, H 190 ”Personen im Ausland” EStH).
Gemäß sind die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG mit Wirkung ab dem wie folgt anzusetzen:
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in voller Höhe | mit
3/4
| mit
1/2
| mit
1/4
|
Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. der
unterhaltenen Person | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
Andorra Australien Belgien Brunei Darussalam Dänemark Finnland Frankreich Irland Island Israel Italien Japan Kanada Katar Kuwait Liechtenstein Luxemburg Monaco Niederlande Norwegen Österreich San Marino Schweden Schweiz Singapur Spanien Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten Vereinigtes Königreich | Antigua und
Barbuda Bahamas Bahrain Barbados Griechenland Korea, Republik Malta Ne... |