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BVerwG 27.02.1992 4 C 43/87

Baurecht; | Tiefgaragenbonus bei Berechnung der zulässigen Geschoßfläche

Bei der Festsetzung der Vergünstigung des § 21a Abs. 5 BauNVO (sog. Tiefgaragenbonus) bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze. Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat. § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, der unter bestimmten Voraussetzungen die Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche auch in solchen Gebieten zuläßt, in denen alte Bebauungspläne gelten (insbesondere gedacht für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken), ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig ().

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