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Der Straßenbaubeitrag
in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern
I. Einführung in das Straßenbaubeitragsrecht
1. Verhältnis zum Ausbau- und Erschließungsbeitragsrecht, Beitragserhebungspflicht
Das Straßenbaubeitragsrecht (S-Beitragsrecht) stellt einen in der Praxis besonders bedeutsamen, auf kommunalabgabenrechtlichen Gesetzen der Länder (KAG) berührenden Teilbereich des kommunalen Beitragsrechts dar. Es bezieht sich – anders als das sog. Anschlussbeitragsrecht – ausschließlich auf Kosten für bestimmte Baumaßnahmen an gemeindlichen Verkehrsanlagen (Straßen, Wegen und Plätzen). Hinsichtlich dieser Verkehrsanlagen stehen die s-beitragsrechtlichen Vorschriften in Konkurrenz zu den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des BauGB (vgl. dazu Driehaus, NWB F. 24 S. 2135). Letzteren Bestimmungen kommt als bundesrechtlichen Normen Vorrang zu. Deshalb finden die s-beitragsrechtlichen Vorschriften Anwendung nur, wenn und soweit die §§ 127 ff. BauGB dafür Raum lassen. Das trifft zu u. a. für sog. vorhandene (vgl. § 242 Abs. 1 BauGB) und bereits früher erstmalig endgültig hergestellte Verkehrsanlagen i. S. des § 127 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB sowie für öffentliche Verkehrsanlagen, die nicht beitragsfähig i. S. des § 127 Abs. 2 BauGB sind (z. B. Wirtschaftswege). In den neuen Bundesländern richtet sich die Abgrenzu...