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Auskünfte und Zusagen in Lohnsteuerfragen
I. Allgemeines
Steuern werden festgesetzt oder durch Steuerabzug erhoben, nachdem der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entstanden ist. Die Entstehung des Steueranspruchs setzt voraus, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Deshalb sind verbindliche Auskünfte und Zusagen vor Verwirklichung des Sachverhalts dem Steuerrecht grds. wesensfremd. Das Steuerrecht kennt keine generelle Auskunftspflicht der FinBeh. Anders als in § 38 VwVfG hat der Gesetzgeber für das Steuerrecht keine allgemeinen Regelungen über Zusicherungen getroffen und auch nicht treffen wollen. Deshalb kommt eine analoge Anwendung des § 38 VwVfG oder des in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens im Steuerrecht nicht in Betracht (, BStBl 1993 II S. 166, m. w. N.).
Andererseits ist es für Stpfl. und Berater nicht selten von entscheidender Bedeutung, schon vor schwerwiegenden wirtschaftlichen Dispositionen verbindlich Klarheit darüber zu erlangen, wie das FA den geplanten Sachverhalt nach seiner Verwirklichung stl. beurteilen wird.
Diesem Anliegen haben die Länder mit Einzelerlassen (vgl. , BStBl 1987 I S. 474) entsprochen. Danach erteilen die FÄ verbindliche Auskunft, wenn an dieser wegen der