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Hausratversicherung; | Einsteigediebstahl bei offenem Fenster
Eine grob fahrlässige Verursachung des Versicherungsfalls (hier: Einsteigediebstahl, § 5 Abs. 1a VHB 84) mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 61 VVG) kann nicht angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer einen Fensterflügel des Doppelfensters seiner im Erdgeschoß gelegenen Wohnung für 2 1/2 Stunden während der Abwesenheit von der Wohnung hat auf Kipp stehen lassen (; vgl. auch BGH NJW 1990, 2388; a. A. z. B. LG Stade ZfS 1991, 391).