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BGH 10.02.1992 II ZR 54/91
Gesellschaftsrecht; | Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen BGB-Gesellschafter (§ 159 HGB)
Ansprüche gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verjähren nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern sie nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, grundsätzlich nach Maßgabe des § 159 Abs. 1 HGB. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt ().