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Umsatzsteuer; | Vermietung einer Mehrzweckhalle (§ 15 UStG 1973)
Nach dem erfolgt die Vermietung einer Mehrzweckhalle durch eine Gemeinde gegen Entgelt im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. Durch die unentgeltliche Überlassung der Halle zur Förderung von Vereinen verwirklicht die Gemeinde Eigenverbrauch. Überläßt sie die Halle zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen mit Mietern unentgeltlich, ist die Leistung nicht steuerbar. Dagegen erfolgt die Überlassung der Halle gegen Entgelt, wenn sie zur Erzielung einer für nachfolgende Zeiträume ausdrücklich vereinbarten Miete überlassen wird. Ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfüllt - mangels besonderer entgegenstehender Anhaltspunkte - die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 UStG 1973. Das in § 15 Abs. 6 UStG 1973 verwendete, § 85 Abs. 1 UStDB 1951, § 116 RAO nachg...BStBl 1967 III 161