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Gewerbesteuer; | vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft (§§ 7, 8, 9, 10a GewStG)
Bei der Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers und seiner Organgesellschaft sind die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8 Nr. 7 und 9 Nr. 4 GewStG zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn sich hierdurch für die Organgesellschaft ein negativer Gewerbeertrag ergibt und infolgedessen ein vororganschaftlicher Verlust der Organgesellschaft nach § 10a GewStG nicht abgesetzt werden kann (). Hierzu führt der Senat weiter aus, daß bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG zu unterbleiben hat, wenn es sich um Zinsen für Schulden zwischen Gesellschaften desselben Organkreises handelt. Der Gewerbeertrag des Organträgers ist auch zu korrigieren, wenn die Organgesellschaft an den Organträger Gewinne ausgeschüttet hat und ...BStBl 1986 II 73