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Einkommensteuer; | Gewinnrealisierung bei Praxisverkauf (§ 18 Abs. 3 EStG)
Wird im Vertrag über den Verkauf einer freiberuflichen Praxis vereinbart, daß der Erwerber die Praxis ,,mit Wirkung vom 1. 1. des Jahres 02'' übernehmen soll, und findet auch die Übergabe vereinbarungsgemäß zu Beginn des Jahres 02 statt, so entsteht nach dem der Veräußerungsgewinn regelmäßig nicht bereits im Jahre 01.