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Postrecht; | Fangschaltung zur Identifizierung anonymer Anrufer
Das entschieden, daß es für Fangschaltungen und Fehlervergleichseinrichtungen zur Identifizierung anonymer Anrufer an der gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, alsbald einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen. In der Zwischenzeit dürften Gesprächsdaten zur Abwehr drohender oder belästigender Anrufe weiterhin erfaßt und weitergegeben werden, wenn dies zum Schutz der beeinträchtigten Rechtsgüter im konkretem Fall unerläßlich ist. Auch das mittlerweile geänderte Postrecht enthalte keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Zwar sehe die Telekom-Datenschutzverordnung v. (BGBl I S. 1390) Gesprächsbeobachtungen vor, doch fehle es hierbei an der erforderlichen parlamentarischen Ermächtigung.