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BGH 14.04.1992 XI ZR 196/91

Bankverkehr; | Zulässigkeit von Überziehungszinsen

Verlangt ein Kreditinstitut für stillschweigend geduldete Kontoüberziehungen grundsätzlich mehr Zinsen als für vorher ausdrücklich vereinbarte Kredite, so wird der Kunde nicht unangemessen benachteiligt. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß die Höhe der zusätzlichen Kreditkosten jeweils von dem Kreditinstitut selbst bestimmt und im Preisaushang ausgewiesen wird. Dem Kunden verbleibt jedoch das Recht, im Einzelfall gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Zinsbestimmung der Billigkeit entspricht ().

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