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Hypothek
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Hypothek
Kredite werden in der Regel nur gegen Bestellung von Sicherheiten gewährt. Der Hypothek als einem der drei Grundpfandrechte des BGB (neben Grundschuld und Rentenschuld) kommt dabei eine wichtige Bedeutung zu; sie begründet ein Recht an einem Grundstück, das dahin geht, sich unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Grundstück zu befriedigen.
Die Hypothek sichert eine persönliche Forderung. Ein Grundstück wird durch die Hypothek als beschränkt dingliches Recht in der Weise belastet, dass zugunsten des Berechtigten wegen einer diesem zustehenden Forderung eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Von Gesamthypothek spricht man, wenn mehrere Grundstücke für die Forderung haften sollen.
Herke, Kredite sinnvoll absichern, Grundlagen
Hypothek - Bestellung einer Brief- bzw. Buchhypothek, Arbeitshilfe
Hypothek - Bestellung einer Höchstbetragshypothek, Arbeitshilfe
Hypothek - Bestellung einer Sicherungshypothek, Arbeitshilfe
Hypothek - Abtretung einer Briefhypothek, Arbeitshilfe
Hypothek - Abtretung einer Buchhypothek, Arbeitshilfe
Hypothek - Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, Arbeitshilfe
Hypothek/Grundschuld - Umwandlung eines Briefrechts in ein Buchrecht, Arbeitshilfe
Hypothek/Grundschuld - Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht, Arbeitshilfe
Hypothek - Pfanderstreckung, Gesamthypothek, Arbeitshilfe
Grundbuch - Löschungsbewilligung/ Löschungszustimmung/Löschungsantrag, Arbeitshilfe
II. Belastungsgegenstand
Grundstücke wie auch grundstücksgleiche Rechte können mit einer Hypothek belastet werden. Als grundstücksgleiche Recht kommen das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum in Betracht. Darüber hinaus sind Schiffshypotheken (eingetragen im Schiffsregister) und Flugzeughypotheken (eingetragen in der Flugzeugrolle) möglich.
III. Akzessorität
Die zu sichernde Forderung muss bei der Bestellung der Hypothek bestehen, darf allerdings zukünftig und bedingt sein (§ 1113 Abs. 2 BGB).
Forderungsgläubiger und Hypothekengläubiger müssen identisch sein (§ 1113 Abs. 1 BGB), während Forderungsschuldner und Grundstückseigentümer verschiedene Personen sein können.
IV. Verkehrshypothek
Als gesetzlicher Regelfall ist die Hypothek vorgesehen als Briefhypothek (§ 1116 Abs. 1 BGB).
Zur Erleichterung der Verkehrsfähigkeit ist gutgläubiger Erwerb nach §§ 1138, 1137 BGB weitgehend geschützt.
Durch Vereinbarungen über den Ausschluss einer Brieferteilung ist die Entstehung als Buchhypothek möglich (§ 1116 Abs. 2 BGB), wobei die Verkehrsfähigkeit der Buchhypothek dadurch eingeschränkt ist, dass alle Änderungen im Grundbuch vollzogen werden müssen.
V. Sicherungshypothek
Die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch, d.h. in ihrer Entstehung und ihrem Bestand abhängig von der zugrunde liegenden zu sichernden Forderung (§ 1184 Abs. 1 BGB). Durch die besonderen gesetzlichen Regelungen ist gutgläubiger Erwerb im Rahmen einer Sicherungshypothek weitgehend ausgeschlossen (§ 1185 Abs. 2 BGB).
Die Sicherungshypothek muss im Grundbuch als solche bezeichnet werden (§ 1184 Abs. 2 BGB); sie ist stets Buchhypothek. Aus diesen Gründen ist sie nicht verkehrsfreundlich, bietet jedoch für den Schuldner den höchsten Schutz.