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Grundlagen - Stand: 29.03.2021

Grundvermögen

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Grundvermögens

Das Grundvermögen – als Begriff des Bewertungsrechts nicht deckungsgleich mit „Grundbesitz” und „Grundstück” – ist eine der drei bewertungsrechtlichen Vermögensarten (§ 18 Nr. 2 BewG). Abzugrenzen ist es gemäß § 68 BewG von dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 18 Nr. 1 BewG) sowie dem Betriebsvermögen (§ 18 Nr. 3 BewG). Der Abgrenzung kommt insofern Bedeutung zu, als die Bewertung nach unterschiedlichen Wertermittlungsmethoden erfolgt.

Die Bewertung des Grundvermögens erfolgt für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Vermögensteuer, Grunderwerbsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen einer Bedarfsbewertung. Für Zwecke der Grundsteuer erfolgt die Bewertung aktuell noch im Rahmen der Einheitsbewertung (§§ 138 ff BewG). Mit der Reform der Grundsteuer wird auf eine Bewertung des Grundvermögens nach Ertrags- oder Sachwertverfahren umgestellt ab 2025 (Hauptveranlagung). Die gesetzlichen Grundlagen für die Bewertung wurden neu geschaffen (§§ 218 -263 BewG), die bisherigen bewertungsrechtlichen Vorschriften (§§ 138-150 BewG) sind ab dem außer Kraft gesetzt.

II. Abgrenzung

Zum Grundvermögen gehören gemäß § 68 Abs. 1 BewG:

  • der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (Grundstück),

  • das Erbbaurecht,

  • das Wohnungseigentum,

  • das Teileigentum,

  • das Wohnungserbbaurecht ,

  • das Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

  • soweit es nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33 BewG) ist und

  • soweit es nicht Betriebsgrundstück ist (§ 99 BewG)

Nicht dazu gehören gemäß § 68 Abs. 2 BewG die Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile oder Scheinbestandteile des Grundstücks sind, und die Mineralgewinnungsrechte.

Zu der Abgrenzung des Grundvermögens und dabei insbesondere der Gebäude und Gebäudeteile von den Betriebsvorrichtungen hat die Verwaltung erneut mit gleichlautendem Ländererlass vom ausführlich Stellung genommen.

Die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen richtet sich nach § 69 BewG. Konkretisierungen durch die Rechtsprechung liegen vor.

Im Bereich der Bewertung von Grundbesitz für Erbschaftssteuerzwecke enthält § 176 BewG eine Präzisierung des Grundvermögens. Der Unterschied zu § 68 BewG liegt darin, dass im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen die Verstärkung von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen zum Grundvermögen gerechnet werden.

Auch im Rahmen der neu geschaffenen Regelungen für die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer (ab dem ) wurde in § 243 BewG das Grundvermögen ausdrücklich erläutert. Auch hier sind die Verstärkung von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen dem Grundvermögen zuzurechnen.

III. Wirtschaftliche Einheit

Wie im bürgerlichen Recht werden Grundstück und Gebäude zu einer Einheit zusammengefasst und gemeinsam als eine Einheit bewertet. Über § 2 BewG ist für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit die Verkehrsanschauung maßgebend. Insbes. darf nach § 2 Abs. 2 BewG nur solcher Grundbesitz zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, der demselben Eigentümer gehört - Grundsatz des einheitlichen Eigentums.

Dementsprechend waren beim Erbbaurecht stets das Grundstück und das Erbbaurecht als zwei unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten angesehen worden. Mit der Grundsteuerreform sollen nun jedoch gemäß § 244 BewG das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück für Zwecke des Grundsteuerwerts eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden. Die Wertermittlung erfolgt in der Form, als ob die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde, und die Zurechnung betrifft nur den Erbbauberechtigten, nicht aber den Eigentümer des Erbbaurechtsgrundstücks.

Eine ähnliche Vereinfachung ist auch beim Gebäude auf fremdem Grund und Boden gesetzlich vorgesehen (§ 244 BewG). Das Gebäude bildet zusammen mit dem Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit. Die Zurechnung erfolgt auf den Eigentümer des Grund und Bodens (§ 262 BewG).

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