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Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR
Nochmals: Verlustzuweisung durch gewerblich geprägte GbR?
Nach dem (DStR 1999 S. 1704; GmbHR 1999 S. 1134) haften für die im Namen einer GbR begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes grundsätzlich persönlich. Diese Haftung könne auch nicht durch einen bloßen Namenszusatz (z. B. ”GbR mbH”) oder einen ähnlichen Hinweis auf den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter im rechtsgeschäftlichen Bereich beschränkt werden. Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter sei dagegen durch eine entsprechende individuell getroffene Abrede der GbR bei jedem von ihr abgeschlossenen Vertrag möglich.
In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Rechtsprechung des BGH wird in der steuerrechtlichen Literatur teilweise die Auffassung vertreten, eine GbR, bei der neben einer Kapitalgesellschaft natürliche Personen Gesellschafter sind, könne nicht im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt sein. Diese Ansicht wird mit einer sog. typisierenden Betrachtung begründet. Danach seien die Gesellschafter einer GbR ebenso wie die einer OHG oder KG immer – und damit auch, wenn sie für bestimmte Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund entsprechender Vereinbarung mit einem Gläubiger nicht persönlich haften – ...