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NWB Nr. 51 vom Seite 4041

Finanzgerichtliche Entscheidungen müssen von der Finanzverwaltung beachtet werden

von Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Hellmut Götz, Freiburg

Das FG Hamburg hat mit einem rkr. Beschl. v. - III 86/03 (EFG 2003 S. 1184) festgestellt, dass ein FA ein BFH-Urteil nicht mit der Begründung negieren darf, dass es noch nicht im BStBl veröffentlicht worden ist. Das (EWiR 2003 S. 157) entschieden, dass entscheidungsbefugte Sachbearbeiter der FinVerw zeitnah über die aktuelle Rspr. des BFH informiert werden müssen. Ansonsten liege im Regelfall ein Organisationsverschulden vor. Für die stl. Berater stellt sich die Situation nicht anders dar, denn auch sie müssen die aktuelle Rspr. kennen (Lange, DB 2003 S. 869).

1. Sachverhalt des Urteils des FG Hamburg

Das FG Hamburg entschied mit Urt. v. - III 86/03, dass die Kosten einer Untätigkeitsklage dem FA zur Last fallen, wenn das FA Monate nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils in einer vergleichbar gelagerten Sache allein deshalb untätig blieb, weil das Urteil noch nicht im BStBl veröffentlicht worden war. Konkret ging es um das (BStBl 2003 II S. 232), welches zwar Anfang 2002 in Fachzeitschriften (BFH/NV, DStRE) veröffentlicht wurde, jedoch erst 2003 im BStBl erschien. Das Gericht weist zutreffend da...

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