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Lohnsteuer; | tarifliches Kleidergeld für Orchestermitglieder (§ 3 Nr. 31 EStG)
Orchestermusiker erhalten nach tariflichen Vorschriften für jede Veranstaltung, für die Frack bzw. Abendkleid vorgeschrieben und getragen worden ist, eine als Kleidergeld bezeichnete Entschädigung. Die Zahlungen sind bisher als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei belassen worden. Ab 1990 kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 50 EStG nicht mehr in Betracht, da die Aufwendungen der Orchestermitglieder für einen Frack bzw. ein Abendkleid entweder WK oder Kosten der privaten Lebensführung darstellen (Abschn. 22 LStR). Da der Frack bzw. das Abendkleid typische Berufskleidung darstellen, ist das tarifliche Kleidergeld für Orchestermusiker nach § 3 Nr. 31 EStG (Barablösung für die Gestellung typischer Berufskleidung) steuerfrei, wenn die Tarifparteien bis zum durch Umstellung der tariflichen Regelungen den Anspruch auf Gestellung von Frack/Abe...