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Einkommensteuer; | Sacheinlagen in eine Personengesellschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Sacheinlagen, die von dem Gesellschafter in das Vermögen einer PersGes übertragen werden, können in der Handelsbilanz höchstens mit dem Zeitwert (Wert i. S. des § 155 Abs. 2 AktG) angesetzt werden. In der Steuerbilanz müssen Sacheinlagen mit dem Teilwert bewertet werden (). Dabei sind sowohl der Zeitwert als auch der Teilwert objektive Werte. Sie können zwar über dem gemeinen Wert liegen, jedoch bilden die Anschaffungskosten der Gesellschaft die Bewertungsobergrenze. Die Anschaffungskosten sind gleich dem gemeinen Wert der durch die Pflichteinlage getilgten Einlageforderung. Dieser entspricht wiederum dem gemeinen Wert des eingelegten WG.