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BFH Urteil v. - III R 68/96 BStBl 1998 II S. 241

Gesetze: EStG (1990) § 33a Abs. 1

Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

Leitsatz

1. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 (nunmehr § 33a Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG) trifft eine grundsätzlich autonome steuerrechtliche Regelung der Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen; die bürgerlich-rechtliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Unterhaltspflichten ist steuerlich nicht unmittelbar maßgebend.

2. Nicht "gering" i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 kann auch Vermögen sein, das keine nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 anzurechnenden Einkünfte abwirft.

3. Vermögen ist im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG auch zu berücksichtigen, wenn es von einem Unterhaltsberechtigten, der sonst dauerhaft außerstande ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, voraussichtlich für seinen künftigen Unterhalt benötigt wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 241
BB 1998 S. 148
BB 1998 S. 676
BFH/NV 1998 S. 380
PAAAB-03171

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BFH, Urteil v. 14.08.1997 - III R 68/96

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