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Berufsrecht; | Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Anwaltsnotar mit der eines Wirtschaftsprüfers
Der Anwaltsnotar verstößt bereits mit der Entgegennahme der Bestellung als Wirtschaftsprüfer, nicht erst mit der Aufnahme der Wirtschaftsprüfertätigkeit, gegen seine Dienstpflicht. Der Anwaltsnotar verstößt gegen seine Dienstpflicht, wenn er die ihm als Anwalt erlaubte steuerliche Beratung und Vertretung von Auftraggebern (§ 3 Abs. 2 BNotO i. V. mit § 3 BRAO) als Wirtschaftsprüfer durchführt (§ 2 Abs. 2 WPO). Im Falle eines Dienstvergehens setzt der Vorsatz des Notars - anders als bei der bürgerlich-rechtlichen Haftung wegen Verletzung einer Amtspflicht (§ 19 BNotO) - nicht voraus, daß der Notar sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt ist ( NotSt[B] 1/91).