1. Steuerforderungen nehmen nach Maßgabe der Konkursordnung am Konkursverfahren teil (Anschluß an , BFHE 114, 164, BStBl II 1975, 208); sie sind bei Betagung und Unverzinslichkeit gemäß § 65 Abs. 2 KO mit ihren abgezinsten Werten bei unbestimmter Fälligkeit und Unverzinslichkeit gemäß § 69 KO mit ihren Schätzungswerten festzustellen.
2. Steuerforderungen sind unverzinslich, wenn eine Verzinsung in Steuergesetzen nicht vorgeschrieben ist. Säumniszuschläge haben nicht den Charakter von Zinsen (Anschluß an BFH-Entscheidung vom III R 153, 154/72, BFHE 110, 318, BStBl II 1974, 17).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 590 BFHE S. 307 Nr. 115, QAAAB-03123
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