1. Wird eine GmbH auf eine zuvor gegründete und in das Handelsregister eingetragene OHG gemäß § 24 und § 5 UmwG 1969 umgewandelt und wachsen anschließend die Anteile an der OHG einem Gesellschafter wegen Ausscheidens der übrigen ohne besonderen Übertragungsakt an, so ist ein Körperschaftsteuerbescheid, durch den eine von der GmbH verwirklichte Körperschaftsteuer festgesetzt wird, gegen den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer und Gesamtrechtsnachfolger der GmbH zu richten.
2. Der rückwirkende Wegfall einer Steuervergünstigung gemäß § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 setzt voraus, daß die Steuervergünstigung ursprünglich - d.h. vor Eintritt des den Wegfall auslösenden Ereignisses - zu Recht gewährt worden ist.
3. Im Sinne des § 4 Satz 2 UmwStG 1969 ist nur dann sichergestellt, daß der bei Anwendung des § 15 KStG 1968 an sich anfallende Übertragungsgewinn bei den Gesellschaftern einer übernehmenden Personengesellschaft der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt, wenn das von der GmbH auf die Personengesellschaft übertragene Vermögen Betriebsvermögen der Personengesellschaft wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 541 XAAAB-03112
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