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BFH Urteil v. - II R 19/84 BStBl 1985 II S. 382

Leitsatz

Wird entsprechend der Schenkungsabrede der Bedachte nicht um eine Geldsumme, sondern erst um das mit den Mitteln des Schenkers errichtete Gebäude endgültig bereichert, so wird die Zuwendung mit dem auf das Gebäude entfallenden Anteil des Einheitswertes des Grundstücks bewertet. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude auf einem Grundstück errichtet wird, das einem Dritten gehört, wenn das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes dem Bedachten zu Eigentum übertragen wird (Einschränkung von BFHE 122, 539, BStBl II 1977, 731).

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 382
MAAAB-03065

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BFH, Urteil v. 06.03.1985 - II R 19/84

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