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BFH Urteil v. - II R 231/84 BStBl 1985 II S. 361

Leitsatz

Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer GmbH ist die Körperschaftsteuerschuld mit 56 v.H. des zu versteuernden Einkommens vom Rohbetriebsvermögen abzuziehen, wenn im maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein Beschluß über die Gewinnausschüttung noch nicht vorliegt (Abweichung von BFHE 106, 110, BStBl II 1972, 693).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 361
JAAAB-03053

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 24.04.1985 - II R 231/84

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