Dem als Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anzusehenden Krankenhaus eines Landkreises kann für Zwecke der Nichterhebung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer eine Bescheinigung des Inhalts, daß es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG a.F., § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist, nur ausgestellt werden, wenn nicht nur die tatsächliche Geschäftsführung den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspricht, sondern auch eine Satzung oder sonstige Verfassung vorhanden ist, aus der sich ergibt, daß dieser Betrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 162 AAAAB-03004
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