1. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde nach dem amtlichen Muster (Anlage 21 zur Postordnung vom ) erstreckt sich nicht auf die Erklärung des Postzustellers, die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden.
2. Eine gegen die Postordnung verstoßende, im allgemeinen ungewöhnliche Art und Weise der Zustellung kann allenfalls dann als im Sinne des § 182 ZPO "übliche Weise" beurteilt werden, wenn der Empfänger die Zustellungsweise veranlaßt oder wenigstens geduldet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 110 FAAAB-02989
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