Durch die Umwandlung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter (hier ebenfalls eine GmbH) nach dem UmwG 1969 (verschmelzende Umwandlung) ging die Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Gesellschaft unter. Die Beteiligung war gewinnmindernd auszubuchen. Die in der Beteiligung ruhenden stillen Reserven konnten bei der übernehmenden Gesellschaft nicht durch eine Zurechnung außerhalb der Bilanz der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Die gegenteilige Auffassung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen im Schreiben vom F/IV B 5 - S 1978 - 20/72 (BStBl I 1972, 409) hatte keine Rechtsgrundlage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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