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Kaufvertragsrecht; | Verkürzung der Gewährleistungsfrist beim Neuwagenkauf (§ 477 BGB)
Die Verkürzung der Verjährungsfrist des § 477 BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr regelmäßig unwirksam. Folgende Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Neuwagen-Kaufvertrag, die an eine vertragliche Gewährleistungsfrist von einem Jahr anknüpft, ist jedenfalls im Individualprozeß dahin auszulegen, daß ihr Satz 3 nicht zu einem Ende der Verjährungsfrist vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 477 BGB) führt: ,,Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; so lange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen...