1. Hat das FG die durch einen Bevollmächtigten erhobene Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen, weil die Prozeßvollmacht nicht nachgewiesen wurde, so kann der Mangel der Vollmacht im Revisionsverfahren nur noch behoben werden, wenn bereits vor Erlaß des Prozeßurteils eine schriftliche Vollmacht ausgestellt war (Anwendung des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom GmS-OGB 2/83, HFR 1984, 389).
Der Mangel der Vollmacht kann in diesen Fällen jedoch nicht mehr behoben werden, wenn die nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG mit ausschließender Wirkung gesetzte Frist für das Einreichen der Vollmacht verstrichen ist.
2. Hat das FG die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte keine Prozeßvollmacht vorlegte, so sind die Kosten des Verfahrens vor dem FG zu Recht dem Kläger selbst und nicht dem vollmachtlosen Prozeßbevollmächtigten auferlegt worden, wenn der Kläger sein Klagebegehren durch Revision gegen das FG-Urteil weiter verfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 831 WAAAB-02953
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