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Vereinsrecht; | Satzungsänderung im Wege des Dringlichkeitsbeschlusses
Der eingetragene Verein muß bei einer Satzungsänderung den Grundgedanken des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB beachten. Danach sollen Vereinsmitglieder vor Überraschungen in der Mitgliederversammlung geschützt und ihnen Gelegenheit gegeben werden, über die Notwendigkeit ihrer Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu entscheiden. Sie sollen außerdem die Möglichkeit haben, sich auf die Beratung vorzubereiten. Infolgedessen muß die Einladung der Vereinsmitglieder die entsprechenden Tagesordnungspunkte enthalten und auf eine geplante Satzungsänderung hinweisen. Die Satzung kann Ausnahmen von diesen Grundsätzen für den Fall der Dringlichkeit vorsehen. Aber auch dann muß der Verein bei Satzungsänderungen dem Grundgedanken des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechnung tragen. Bei gewichtigen Satzungsänderungen müssen die Mitglieder folgerichtig vor der Behan...