1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 war verwirklicht, sobald das Kfz nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden war, nicht erst, wenn mit ihm eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wurde.
2. Wurde das zugelassene Fahrzeug nicht ausschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch anderweitig (z.B. in einem gewerblichen Betrieb) verwendet, so war sein Halten nicht steuerfrei, selbst wenn bei der anderweitigen Verwendung des Fahrzeugs öffentliche Straßen nicht benutzt wurden. Soweit dem (BFHE 75, 32, BStBl III 1962, 281) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der erkennende Senat daran nicht fest.
3. Zur Wirkung der Verjährung von Kraftfahrzeugsteueransprüchen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 459 BFHE S. 480 Nr. 140, ZAAAB-02926
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