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Kraftfahrzeugsteuer; | rückwirkende Bescheidänderung (§ 12 KraftStG)
Das FA darf die KraftSt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2, 2. Altern. KraftStG nicht nur dann rückwirkend neu festsetzen, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, sondern auch dann, wenn die Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einem Rechtsirrtum beruhte und die Nachforderung nicht treuwidrig ist (FG Köln, rkr. Urt. v. 19. 2. 1992 - 6 K 1959/88).