1. Für die Hinzurechnung der Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 AStG ist dessen Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft maßgebend. Anteile oder Stimmrechte, die eine Person an der ausländischen Gesellschaft hält, die den Weisungen des unbeschränkt Steuerpflichtigen in der in § 7 Abs. 4 AStG beschriebenen Weise zu folgen hat oder folgt, bleiben außer Betracht.
2. Die Einkünfte einer sogenannten nachgeschalteten Zwischengesellschaft können bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 14 AStG erst in dem Wirtschaftsjahr erfaßt werden, in dem die hinzuzurechnenden Beträge von der Obergesellschaft an ihn hätten ausgeschüttet werden können.
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Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 258 BFHE S. 35 Nr. 140, DAAAB-02861
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