Gibt die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren zu erkennen, daß sie die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides nicht aussetzen werde, obwohl ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (für die Dauer des Einspruchsverfahrens) vorliegt, so ist ein beim Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch dann zulässig, wenn er nach Zahlung der Steuer erstmals während der Anhängigkeit einer von der Finanzbehörde eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestellt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Finanzbehörde ihre ablehnende Haltung geändert hat (Anschluß an , BFHE 136, 67, BStBl II 1982, 608).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 210 BFHE S. 322 Nr. 139, SAAAB-02856
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