Werden Eheleute wegen ihres gemeinschaftlichen Erwerbs eines Grundstücks durch getrennte Bescheide zur Grunderwerbsteuer herangezogen und erheben sie hierwegen gemeinschaftlich Klage, die durch das FG mit einem einheitlichen Urteil beschieden wird, so sind zur Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes i.S. des Art. 1 Nr. 5 Satz 1 BFH-EntlastG die beiden Streitgegenstandswerte zusammenzurechnen (Klarstellung in Beziehung auf die , BFHE 95, 227, BStBl II 1969, 408, und vom II 155, 156/64, BFHE 93, 121, BStBl II 1968, 749).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 204 BFHE S. 357 Nr. 139, EAAAB-02852
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