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BFH Urteil v. - VII R 143/82 BStBl 1984 II S. 178

Gesetze: AO (1977) § 226BSHG § 90

Leitsatz

1. Das FA kann gegen Steuererstattungsansprüche mit Forderungen aufrechnen, die nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrühren. Das gilt auch unter den in Stadtstaaten gegebenen besonderen Verhältnissen.

2. Rechnet das FA mit einem gemäß § 90 BSHG als übergeleitet erklärten Unterhaltsanspruch auf, so müssen die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Unterhaltsanspruch ergibt und die seine Überleitung auf den Steuergläubiger rechtfertigen, festgestellt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 178
BFHE S. 487 Nr. 139,
LAAAB-02841

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BFH, Urteil v. 04.10.1983 - VII R 143/82

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