Begnügt sich der im Betriebe angestellte Vater des Betriebsinhabers im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses im betrieblichen Interesse jahrelang mit niedrigeren Aktivbezügen als sie seiner (leitenden) Stellung entsprechen, so kann die Zusage einer im Verhältnis zu diesen Bezügen hohen Pension einen betrieblich veranlaßten Ausgleich bilden. Eine Pensionsrückstellung ist in diesem Falle nicht im Hinblick auf die niedrigen Aktivbezüge zu kürzen (vgl. , BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 562 BFHE S. 450 Nr. 138, UAAAB-02718
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